BFH Beschluss v. - VIII B 15/10

Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung in einem Verfahren mit geringem Streitwert

Gesetze: FGO § 94a, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 6, GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

2 Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör. Das FG hätte nicht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss auch in den Fällen, in denen der Streitwert bei einer auf Geldleistung gerichteten Klage 500 € nicht übersteigt, auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.). Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; , BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

3 Im Streitfall haben die Kläger die Vernehmung eines Zeugen zu mehreren Tatfragen beantragt und damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 72).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 630 Nr. 4
ZAAAD-61759