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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1593/04

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1UStG 1993 § 15 Abs. 1UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1KStG 1991 § 4 Abs. 1 S. 1KStG 1991 § 4 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 17

Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als Betrieb gewerblicher Art

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Zuordnung der Sporthalle zum unternehmerischen Bereich

Leitsatz

1. Die Überlassung einer Sporthalle an Schulen zur Durchführung des Sportunterrichts erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Insoweit liegt kein Betrieb gewerblicher Art, sondern ein Hoheitsbetrieb vor.

2. Eine wirtschaftliche Betätigung kann nur dann zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führen, wenn sie gegenüber der übrigen Tätigkeit der Gemeinde deutlich abgrenzbar und abgegrenzt ist und die Gemeinde damit in unmittelbaren Wettbewerb mit privaten Unternehmern tritt.

3. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Sporthalle ist die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich. Diese ist nicht erfolgt, wenn die Vermietungsentgelte ohne Umsatzsteuer beschlossen worden sind und Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Jahreserklärungen nach Errichtung der Sporthalle über mehrere (im Streitfall sechs) Jahre hinweg nicht abgegeben worden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAD-61463

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.07.2009 - 5 K 1593/04

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