Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als
Hoheitsbetrieb und nicht als Betrieb gewerblicher Art
Kein
Vorsteuerabzug bei fehlender Zuordnung der Sporthalle zum unternehmerischen
Bereich
Leitsatz
1. Die Überlassung einer
Sporthalle an Schulen zur Durchführung des Sportunterrichts erfolgt in
Ausübung öffentlicher Gewalt. Insoweit liegt kein Betrieb
gewerblicher Art, sondern ein Hoheitsbetrieb vor.
2. Eine wirtschaftliche
Betätigung kann nur dann zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art
führen, wenn sie gegenüber der übrigen Tätigkeit der
Gemeinde deutlich abgrenzbar und abgegrenzt ist und die Gemeinde damit in
unmittelbaren Wettbewerb mit privaten Unternehmern tritt.
3. Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Sporthalle ist die Zuordnung zum
unternehmerischen Bereich. Diese ist nicht erfolgt, wenn die
Vermietungsentgelte ohne Umsatzsteuer beschlossen worden sind und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Jahreserklärungen nach Errichtung der
Sporthalle über mehrere (im Streitfall sechs) Jahre hinweg nicht abgegeben
worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAD-61463
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 15.07.2009 - 5 K 1593/04
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