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StuB 4/2011 S. 159

Zinszahlung während der Treuhandphase

Ein Insolvenzgläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine dabei nicht befriedigten Forderungen grds. unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Hatte er allerdings eine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet, so wird insoweit für den Fall eines Antrags auf Restschuldbefreiung sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klageerhebung bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase (Treuhandphase) verneint. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Gläubiger seine Forderung im Verfahren gar nicht anmelden konnte. Das ist bei seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Fall, weil es sich dabei um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO); diese können nur angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu besonders auffordert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Auch das Vollstreckungsverbot während der Treuhandpha...

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