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FinMin Schleswig-Holstein 14.01.2011 VI 353 - S 3715 - 016, NWB 8/2011 S. 598

Bewertungsgesetz | Feststellung von Bedarfswerten – Gesonderte Feststellung in Vermächtnisfällen

Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Der Vermächtnisnehmer wird im Fall des Grundbesitzvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung übergegangen. Die Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgt unabhängig davon, ob gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft eine Feststellung erfolgt. In Fällen eines Vermächtnisses, bei dem der Wert des Vermächtnisgegenstands nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG festzustellen ist, gilt Entsprechendes. An der hiervon abweichenden Regelung nach Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4, Abschn. 4 Abs. 1, Abschn. 5 Abs. 1 und Absc...BStBl 2009 I S. 546

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