BFH Beschluss v. - VIII B 44/10

Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage

Leitsatz

Vermittlungsgebühren für eine nach Inkrafttreten des AltEinkG abgeschlossene fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für nach dem abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

3 a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (vgl. Senatsurteil vom VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223; Senatsbeschlüsse vom VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288; vom VIII B 186/09, BFH/NV 2010, 235). Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des BFH zu dieser Problematik.

4 b) Der Umstand, dass die Klägerin die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für —wie im Streitfall— nach dem abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz 113; Goverts/Knoll, Deutsches Steuerrecht 2006, 589; ebenso , 2009/0637786, BStBl I 2009, 1172 Tz. 56, 79; , BStBl I 2006, 92 —aufgehoben durch BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172—).

5 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das AltEinkG für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten neue Maßstäbe einführen wollte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2010, 1200; , EFG 2010, 953; , EFG 2008, 1376).

6 c) Soweit die Klägerin die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG aufwirft, ist diese nach den vorstehend gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 587 Nr. 4
BAAAD-61297