BFH Beschluss v. - IV B 18/09

Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochener Eintragung der Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle; Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes

Gesetze: FGO § 115, FGO § 138, FGO § 155, InsO § 80, InsO § 178, InsO § 184, InsO § 201, InsO § 258, ZPO § 240

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klage des Klägers gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2001 und 2002 hatte nur teilweise Erfolg. Nach Eingang der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist am . März 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Die auf den Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden rückständigen Einkommensteuerforderungen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) angemeldet und von der Insolvenzverwalterin (Frau Rechtsanwältin X) —Beschwerdeführerin— anerkannt. Auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom hat das FA die Hauptsache mit Schriftsatz vom für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich —mit einem gleichfalls am verfassten Schriftsatz— dahin eingelassen, dass sie nicht Partei des Rechtsstreits sei und —da dessen Aufnahme von ihr nicht veranlasst worden sei— auch keine Prozesserklärung abgeben werde. Mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats wurde der Beschwerdeführerin die Erledigungserklärung des FA zur Kenntnisnahme übersandt; ein Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht mehr geäußert.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

3 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist nicht nur das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 240 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO), sondern auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 der InsolvenzordnungInsO—), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt worden (, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.4.). Entgegen ihrer Einlassung ist letztere Rechtswirkung nicht an die Erklärung des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gebunden.

4 2. Da die Eintragung der auf den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die vom Insolvenzverwalter zu führende Tabelle (Insolvenztabelle) mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), tritt jedenfalls dann, wenn —wie vorliegend— auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache —hier: die Erledigung des Beschwerdeverfahrens— ein (Schumacher in MünchKommInsO, 2. Aufl., § 178 Rz 89; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.6.).

5 3. Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn —wie im anhängigen Verfahren— die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde —aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses— als unzulässig zu verwerfen ist (, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; , Die öffentliche Verwaltung 1985, 1064; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 74).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 650 Nr. 4
ZIP 2011 S. 592 Nr. 12
OAAAD-61284