BFH Beschluss v. - II S 8/09

Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO; Gegenvorstellung gerichtsgebührenfrei

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 62a, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GKG § 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Senat hat durch Beschluss vom in dem Verfahren II B 164/08 eine Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen fehlender Statthaftigkeit sowie Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen. Mit ihrer Beschwerde hatten sich die Kläger gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerbescheids des Beklagten, Beschwerdegegners und Rügegegners (Finanzamt) durch das Finanzgericht gewandt. Dieses hatte die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen.

2 Gegen den Beschluss des Senats haben die selbst nicht postulationsfähigen Kläger in eigener Person „Einspruch, Widerspruch, Erinnerung und Rechtsbeschwerde” eingelegt und geltend gemacht, der Beschluss sei aus formellen Gründen nichtig, verstoße, soweit er auf dem Vertretungszwang vor dem BFH beruhe, gegen ranghöheres Verfassungs- und Europarecht und verletze ihr rechtliches Gehör.

3 II. Die von den Klägern gegen den Beschluss vom II B 164/08 eingelegten Rechtsmittel des „Einspruchs, Widerspruchs, der Erinnerung und der Rechtsbeschwerde” sind sämtlich unzulässig und deshalb zu verwerfen.

4 1. Mit dem Beschluss vom ist letztinstanzlich entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf AdV zusteht. Rechtsmittel gegen den Beschluss sind nicht mehr gegeben. Eine weitere Entscheidung des BFH in dieser Sache ist deshalb nicht möglich.

5 2. Statthaft ist zwar die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit die Kläger einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen. Sie ist aber ebenfalls allein schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger wiederum nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten sind und damit auch in diesem Verfahren den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet haben. Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO (BFH-Beschlüsse vom V B 135/08, BFH/NV 2009, 1450, und vom V S 8/10, nicht amtlich veröffentlicht; vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 99). Denn nach § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO gilt der Vertretungszwang für alle Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird.

6 Entgegen der Rechtsansicht der Kläger greift der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG); denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. m.w.N. , BFH/NV 2008, 968, sowie , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor, dem im Rahmen des Grundrechtsschutzes in gerichtlichen Verfahren lediglich eine Auffangfunktion zukommt. Im Übrigen gehört auch das Prozessrecht zur verfassungsmäßigen Ordnung, die vom Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Freiheitsrechtes zu beachten ist.

7 Der Vertretungszwang stellt auch keinen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Denn diese nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, aus verfahrensökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Vertretungszwang vorzusehen (vgl. Alber in Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar der Europäischen Grundrechte-Charta, 2006, Art. 47 Rz 72).

8 3. Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 2007, 474).

9 Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes —Kostenverzeichnis—).

Fundstelle(n):
KAAAD-61281