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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2699/06 EFG 2011 S. 820 Nr. 9

Gesetze: FGO § 109

Urteilsergänzung bei Übergehen eines Änderungsbescheides im Klageverfahren

Leitsatz

§ 109 FGO ist analog anzuwenden, wenn der Kläger trotz Ergehens eines - nicht den Gegenstand des Klagebegehrens betreffenden - Änderungsbescheides im Klageverfahren die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und die Änderung des zuletzt vor Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen Steuerbescheides beantragt und das Gericht über diesen Antrag entschieden hatte.

Das Finanzgericht kann daher im Fall der Klageabweisung das Urteil dahin ergänzen, dass die Klage gegen den zuletzt ergangenen Änderungsbescheid abgewiesen wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1161 Nr. 18
EFG 2011 S. 820 Nr. 9
TAAAD-61239

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.12.2010 - 4 K 2699/06

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