BGH Beschluss v. - IX ZB 190/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hannover, 11 T 35/09 vom AG Hannover, 908 IN 1051/04 -1 vom

Gründe

Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des J. L. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 19.309,96 € für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. , ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. , BGHZ 160, 176, 185 f).

Fundstelle(n):
FAAAD-61193