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Sozialversicherung; | Belegschaftsrabatte und ähnliche Bezüge als Arbeitsentgelt
Pauschal versteuerte Vorteile der kostenlosen Kontoführung sowie der Verzicht für Gebühren auf Scheckkarten und Scheckhefte sind (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 SGB IV. Zwar zählen Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Arbeitsentgelt-Verordnung nicht zum Arbeitsentgelt. Das gilt nach dieser Vorschrift aber nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. des § 23a Abs. 1 SGB IV. Dazu gehören die vorgenannten Vergünstigungen; denn sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) gezahlt, sondern hängen im Wesentlichen nur vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses überhaupt ab (). Im gleichen Sinne entschied das hinsichtlich pauschal v...