BGH Beschluss v. - VIII ZB 77/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Rostock, 5 W 105/10 vom LG Schwerin, 5 T 123/10 vom

Gründe

Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom , mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin vom zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom , in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die "Beschlusskladde" einlegt und die am Beschluss vom beteiligten Richter ablehnt. Gegen den aufgrund des Senatsbeschlusses vom ergangenen Kostenansatz vom wendet sich der Beklagte überdies mit der Erinnerung.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. , NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. , [...], Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Beklagten nicht. Denn er erschöpft sich in formelhaften Ausführungen, in denen von einem "fehlenden Nachweis des Richterprivilegs gemäß Art. 101 GG", einem "Versuch, mir meine angeborene Postulationsfähigkeit gemäß Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c EMRK zu rauben", dem Verlangen nach einer "Versicherung über die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichthofs" und weiteren Beanstandungen ohne konkreten Sachbezug die Rede ist.

Im Übrigen war die Eingabe des Beklagten vom als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom keinen Anlass.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom ist unbegründet, weil für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde zutreffend eine Festgebühr von 100 € gemäß KV 1826 angesetzt worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAD-60958