Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Augsburg, 7 S 4598/09 vom AG Augsburg, 12 C 2044/09 vom
Gründe
Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats (, WM 2010, 1543 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).
Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27) oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Beklagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO). Ansprüche wegen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind ebenfalls nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 29 f).
Fundstelle(n):
YAAAD-60919