BAG Beschluss v. - 7 ABR 73/09

Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - Vereinbarung eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts

Leitsatz

Die Betriebsparteien können bereits vor Rechtshängigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs 4 BetrVG vereinbaren, sich der erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen und hiergegen kein Rechtsmittel einzulegen.

Gesetze: § 99 Abs 4 BetrVG, § 515 ZPO, § 89 Abs 3 S 2 Halbs 2 ArbGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 89 Abs 3 S 1 ArbGG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 18 BV 785/06 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 4 TaBV 298/07 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von 2.449 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema.

2Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Bodenbetrieb in Frankfurt am Main gewählte Betriebsrat. Er repräsentiert ca. 6.500 Mitarbeiter.

3Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab in der Fassung vom . Nach Tarifverhandlungen über ein neues Vergütungssystem einigten sich die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg eV und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - am auf ein „neues Vergütungssystem für die DLH AG“. Danach sollte ab dem ein neues Entgeltsystem für das Bodenpersonal die Regelungen des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrags ablösen. Parallel zu den Tarifverhandlungen verhandelten die Tarifvertragsparteien bereits über die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in die neuen Vergütungsgruppen und erstellten hierzu am eine vorläufige Liste, die sogenannte „TKM-Liste“. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 1) und der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (TV VS Boden) wurden von den Verhandlungsführern der Tarifvertragsparteien am paraphiert. Am selben Tag unterzeichneten die Verhandlungsführer eine „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal“ (Überleitungsvereinbarung), in der einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt wurden.

4Das Unterschriftenverfahren zu den Tarifverträgen endete erst am .

Der TV VS Boden enthält folgende Protokollnotiz III:

6Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort Frankfurt am Main beschäftigten Bodenpersonals. Beigefügt waren die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Entwürfe des VTV Nr. 1 und des TV VS Boden, der Überleitungsvereinbarung und der TKM-Liste. Am 11. und erhielt der Betriebsrat ferner sogenannte Überleitungslisten, die in der Folgezeit zweimal aktualisiert wurden.

Die Beteiligten verhandelten nach dem über eine Vereinbarung zur Abwicklung des Umgruppierungsverfahrens. Der Verhandlung lag ein vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ausgearbeiteter Entwurf zugrunde. Dieser sah unter Nr. 4 Satz 3 für den Fall der Führung arbeitsgerichtlicher Zustimmungsersetzungsverfahren vor, das sich die Beteiligten einer erstinstanzlichen Entscheidung unterwerfen. Am schlossen die Beteiligten folgende, als „Betriebsvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Regelungsvereinbarung):

8Die Arbeitgeberin schloss mit neun weiteren Betriebsräten an anderen Standorten ähnliche Vereinbarungen ab. Die Unterwerfungsklausel in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung wurde nur in die Regelung für den Betrieb in Düsseldorf, nicht dagegen in die Regelungen für die acht weiteren Standorte aufgenommen.

Bis zum verhandelten die Beteiligten über die Umgruppierungen, ohne eine Einigung zu erzielen. Am verständigten sie sich für die nunmehr durchzuführenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren auf die Bildung von Fallgruppen. Am trafen sie eine schriftliche Vereinbarung, in der es auszugsweise heißt:

10In dem am beim Arbeitsgericht von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat sich die Arbeitgeberin unter dem / mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf eine Pauschalvergütung für die anwaltliche Tätigkeit in der ersten und zweiten Instanz verständigt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer gelte als erteilt, jedenfalls sei sie gerichtlich zu ersetzen.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

12Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag des Betriebsrats die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin auf die entsprechende Einrede des Betriebsrats hin wegen des vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der im Antrag genannten Beschäftigten. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat deren Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht wegen des Rechtsmittelverzichts in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung als unzulässig verworfen. Der Rechtsmittelverzicht erfasst die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Er ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wirksam und wurde auch nicht etwa nachträglich aufgehoben.

14I. Die vom Landesarbeitsgericht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht an § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG.

151. Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG ist ein Beschluss, durch den eine Beschwerde gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig verworfen wird, unanfechtbar. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Fall, wenn eine Beschwerde wegen unzureichender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen wird; die Begründung eines Rechtsmittels und damit auch die der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gehört zur „gesetzlichen Form“ der Beschwerde iSd. § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ( - zu B 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 92 Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 89 Nr. 3). Auf eine wegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässige Beschwerde findet dagegen § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG jedenfalls dann weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, wenn der Rechtsmittelverzicht nicht im Wege einer Prozesserklärung gegenüber dem Prozessgericht, sondern in einer außergerichtlichen, vorprozessualen Abrede vereinbart worden ist. Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist in einem solchen Fall nicht - wie nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG - auf die Einhaltung weitgehend formaler Bestimmungen über Frist und Form des Rechtsmittels beschränkt; vielmehr ist die Auslegung und Beurteilung einer außerprozessualen materiell-rechtlichen Vereinbarung notwendig (vgl. GK-ArbGG/Dörner Stand September 2010 § 89 Rn. 52).

162. Hiernach steht § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil diese nicht frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden wäre. Es hat die Beschwerde vielmehr wegen des vorprozessual zwischen den Beteiligten vereinbarten Rechtsmittelverzichts für unzulässig erachtet.

17II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts entsprechend der vom Betriebsrat erhobenen Rüge zu Recht als unzulässig verworfen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beteiligten unter Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung wirksam vereinbart haben, sich einer Entscheidung des Arbeitsgerichts im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG unabhängig von dem gefundenen Ergebnis und den rechtlichen Erwägungen zu unterwerfen.

181. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beteiligten in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung einen Rechtsmittelverzicht vereinbart haben, der auch die vorliegende Fallgestaltung erfasst. Die insoweit vorgenommene Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Regelung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung handelt es sich um eine atypische, schuldrechtliche Regelungsabrede der beteiligten Betriebsparteien. Ihre Auslegung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt daher nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung. Dieser halten die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts stand. Die Arbeitgeberin hat insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben.

19a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelungsvereinbarung vom trotz ihrer Überschrift nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabrede handelt. Anders als eine Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend normative Wirkungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern erzeugt, begründet eine Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander (vgl.  - zu II 2 c aa (2) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3). Dies ist hier der Fall. Die Regelungsvereinbarung vom soll keine normativen Wirkungen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer erzeugen, sondern das Umgruppierungsverfahren zwischen den Betriebsparteien ausgestalten. Im Übrigen sprechen die Betriebsparteien in Nr. 7 der Regelungsvereinbarung selbst von dieser „Regelungsvereinbarung“. Auch bei den ähnlich gelagerten Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und den Betriebsräten anderer Standorte, über die der Erste Senat und der beschließende Senat bereits entschieden haben, handelte es sich um - dort von den Betriebsparteien auch ausdrücklich als „Regelungsvereinbarung“ bezeichnete - Regelungsabreden (vgl.  - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; - 7 ABR 70/08 -).

20b) Als schuldrechtliche, nur zwischen den Betriebsparteien wirkende Vereinbarung ist eine Regelungsabrede anders als eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung nicht nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, sondern gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.

21aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. etwa  - Rn. 19 mwN, AP BetrAVG § 1b Nr. 9).

22bb) Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungs- oder Beschwerdegericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl.  - Rn. 32, NZA 2010, 935). Dies gilt auch, wenn einer Regelungsabrede atypische Erklärungen der Betriebsparteien zugrunde liegen (vgl. GK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. § 77 Rn. 72).

23c) Hiernach ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, es komme für den in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung getroffenen Rechtsmittelverzicht weder auf das Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag noch auf dessen Begründung an, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

24aa) Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut der Regelung sei eindeutig. Bei der Unterwerfung beider Beteiligter unter die gerichtliche Entscheidung erster Instanz könne es sich nur um einen vorab vereinbarten Rechtsmittelverzicht handeln. Von einem Redaktionsversehen könne keine Rede sein. Eine vom Wortlaut abweichende, einschränkende Auslegung sei auch nach dem Zweck der Regelung nicht geboten. Bei ihrer Behauptung, es habe nicht der Interessenlage der Beteiligten entsprochen, „sich ohne Klärung in der Sache mit einer ... Entscheidung abzufinden“, berücksichtige die Arbeitgeberin nicht, dass in einem auf Zustimmungsersetzung gerichteten Ein- oder Umgruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG stets nur die Richtigkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Eingruppierung geprüft werde. Zu einer abschließenden Entscheidung über die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer führe ein solches Verfahren nur bei der Stattgabe des Antrags. Werde dieser zurückgewiesen, obliege es dem Arbeitgeber, bis zur Ermittlung der richtigen Eingruppierung andere Vergütungsgruppen betreffende Zustimmungs- und gegebenenfalls Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätten die Beteiligten ohnehin nicht davon ausgehen können, dass das erste Zustimmungsersetzungsverfahren sicher zu einer abschließenden Klärung der Umgruppierungen führen werde.

25bb) Diese Erwägungen lassen keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Die Arbeitgeberin greift die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts insoweit mit der Rechtsbeschwerde auch nicht an.

26(1) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung um einen vorgezogenen, beiderseitigen und uneingeschränkten Rechtsmittelverzicht der Betriebsparteien gegen die im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ergehende erstinstanzliche Entscheidung. Anhaltspunkte für ein „Redaktionsversehen“ liegen nicht vor. Vielmehr haben die Beteiligten in der am getroffenen Regelung bestätigt, dass sich beide Seiten der „arbeitsgerichtlichen Entscheidung“ unterwerfen und die korrekte Eingruppierung durch die „Entscheidung des Arbeitsgerichtes“ festgelegt wird.

27(2) Die Auslegung steht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den weiteren in Nr. 4 der Regelungsvereinbarung getroffenen Regelungen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vorgesehene Rechtsmittelverzicht solle nur in den Fällen gelten, in denen die Zustimmung des Betriebsrats nach Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung als verweigert gilt, nicht dagegen in denjenigen, in denen er seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hat. Allerdings könnte die Regelung in Nr. 4 Satz 2 der Regelungsvereinbarung, wonach „die korrekte Eingruppierung ab dem über das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren zu klären“ ist, dafür sprechen, dass sich die Betriebsparteien bereits von der erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung eine endgültige Klärung der Frage der richtigen Eingruppierung versprachen und bei dem vereinbarten Rechtsmittelverzicht eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, bei der aufgrund der Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags die richtige Eingruppierung offenbleibt, nicht im Auge hatten. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr führt auch ein Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren keineswegs notwendig zu einer abschließenden Sachentscheidung über die zutreffende Eingruppierung. Im Übrigen spricht für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, dass zum einen ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht - und nicht etwa nur ein einseitiger des Betriebsrats - vereinbart werden sollte und zum anderen der Zweck der Vereinbarung dahin ging, das Zustimmungsersetzungsverfahren aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf eine Instanz zu beschränken.

28(3) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil dadurch den Betriebsparteien die Möglichkeit der Klärung der richtigen Eingruppierung in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren dauerhaft genommen würde. Vielmehr ist es der Arbeitgeberin auch nach Abweisung ihres Zustimmungsersetzungsantrags durch das Arbeitsgericht unbenommen, den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Umgruppierung zu ersuchen und erforderlichenfalls - mit näherer als der vom Arbeitsgericht für nicht ausreichend erachteten Darlegung - erneut ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.

292. Das Landesarbeitsgericht hat den in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarten Rechtsmittelverzicht zu Recht als wirksam angesehen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können die Beteiligten wirksam auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensbeendende erstinstanzliche Entscheidung verzichten. Ein solcher Verzicht kann von den Beteiligten bereits vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erklärt werden. Auch ein schon vor der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Betriebsparteien vereinbarter Verzicht auf eine Beschwerde gegen einen später in dem Verfahren ergehenden erstinstanzlichen Beschluss ist grundsätzlich möglich. Dies gilt auch für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Der vorliegend in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarte Rechtsmittelverzicht greift weder unzulässig in die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein, noch verstößt er gegen zwingendes Gesetzesrecht. Er führt nicht zu einer unzulässigen Beschränkung von Individualrechten der Arbeitnehmer. Die teilweise Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung hat nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge.

30a) Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Möglichkeit des Verzichts auf eine Beschwerde gegen einen im Beschlussverfahren ergehenden, das Verfahren beendenden arbeitsgerichtlichen Beschluss.

31aa) Aus § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 515 ZPO folgt jedoch, dass auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung möglich ist (vgl. BCF/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 89 Rn. 11; GK-ArbGG/Dörner § 89 Rn. 62; ErfK/Koch 11. Aufl. § 89 ArbGG Rn. 7; GMP/Matthes 7. Aufl. § 89 Rn. 62; HWK/Bepler 4. Aufl. § 89 ArbGG Rn. 13; Hauck/Helml 3. Aufl. § 89 Rn. 7). § 515 ZPO ist Ausdruck der Parteidisposition über die Einlegung und Durchführung von Rechtsmitteln (Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. § 515 Rn. 1). Dieser Grundsatz gilt, wie § 89 Abs. 4 Satz 1 ArbGG deutlich macht, auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

32bb) Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts besteht nicht erst nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr kann bereits zuvor wirksam auf ein mögliches Rechtsmittel verzichtet werden. Dies zeigt die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbare Bestimmung des § 313a Abs. 3 Halbs. 1 ZPO. Auch insoweit gilt für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nichts anderes (GK-ArbGG/Dörner § 89 Rn. 62; ErfK/Koch § 89 ArbGG Rn. 7; HWK/Bepler § 89 ArbGG Rn. 13; aA GMP/Matthes § 89 Rn. 64; Düwell/Lipke/Breinlinger 2. Aufl. § 89 Rn. 19).

33cc) Ein Rechtsmittelverzicht kann schließlich bereits vor Rechtshängigkeit vereinbart werden. Die künftigen Parteien eines noch nicht anhängigen Urteilsverfahrens können sich - jedenfalls solange sie sich nicht pauschal der Rechtsmittel für alle möglichen künftigen Prozesse begeben - zu jedem prozessualen Verhalten verpflichten, das in der Prozessordnung vorgesehen ist und im konkreten Fall weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft noch in die Rechte Dritter eingreift oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. zu einem vor Klageerhebung vereinbarten Verzicht auf eine mögliche spätere Berufung:  - zu II 1 a der Gründe, NJW 1986, 198). Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für die künftigen Beteiligten eines noch nicht anhängigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Die Besonderheiten dieser Verfahrensart stehen dem nicht entgegen. Auch im Beschlussverfahren unterliegt es der freien Disposition der Beteiligten, ob sie ein Rechtsmittel einlegen oder darauf im Voraus verzichten. Den Betriebsparteien ist allerdings nicht gestattet, die vorgegebene gesetzliche Konzeption des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundlegend abzuändern ( - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14). Ein vorgezogener Rechtsmittelverzicht führt aber nicht zu einer grundlegenden Änderung der Konzeption des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens.

34b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt ein vor Anhängigkeit des Verfahrens vereinbarter Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine künftige erstinstanzliche Entscheidung nicht gegen die in § 4 ArbGG zum Ausdruck kommende Konzeption des ArbGG. Nach dieser Vorschrift kann die Arbeitsgerichtsbarkeit in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG lediglich nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ArbGG ausgeschlossen werden, also für das in diesen Vorschriften zugelassene schiedsvertragliche Verfahren. Nach § 4 ArbGG kann daher der Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit für die in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG geregelten Fälle der „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden ( - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 66, 243). Dies steht aber der Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Durch die damit verbundene Beschränkung des Instanzenzugs delegieren die Beteiligten die Entscheidung weder auf eine nichtstaatliche Stelle noch schließen sie den Zugang zu den Arbeitsgerichten aus. Vielmehr verbleibt es dabei, dass dem materiellen Arbeitsrecht mithilfe der staatlichen Gerichte zur Geltung verholfen wird. Auch das erstinstanzliche Gericht hat seine Entscheidung nach den einschlägigen prozess- und materiellrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Während der Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet ist, erfährt der Instanzenzug eine solche verfassungsrechtliche Absicherung nicht ( - Rn. 31 mwN, EuGRZ 2010, 531).

35c) Der unter Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarte Rechtsmittelverzicht ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Dabei kann offenbleiben, inwieweit sich die Sittenwidrigkeit eines vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts daraus ergeben kann, dass sich die Betriebsparteien ihrer Entschlussfreiheit über die Einlegung eines Rechtsmittels unbegrenzt begeben, indem sie sich für alle künftig zwischen ihnen entstehenden Rechtsstreitigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung unterwerfen (ebenfalls offengelassen für das Urteilsverfahren von  - zu II 1 a der Gründe, NJW 1986, 198). Der Rechtsmittelverzicht in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung betrifft einen inhaltlich und zeitlich klar eingegrenzten Gegenstand. Er bezieht sich auf die Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung vom bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrag in den TV VS Boden.

36d) Der Wirksamkeit des vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat grundsätzlich nicht berechtigt ist, auf Mitbestimmungsrechte zu verzichten, die er nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen hat ( - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 106, 204). Zwar wäre eine Regelungsabrede unwirksam, durch die der Betriebsrat auf seine Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei den durch die Einführung des neuen Vergütungssystems nötigen Umgruppierungen verzichten würde. Er kann aber eigenverantwortlich entscheiden, wie er sein Mitbestimmungsrecht bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen wahrnimmt. Deshalb kann er sich einer erstinstanzlichen Entscheidung unterwerfen, ohne sich damit in unzulässiger Weise seines Mitbestimmungsrechts zu begeben. Der Betriebsrat hat auch nicht etwa generell für alle künftigen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf mögliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen verzichtet. Bei Abschluss der Regelungsvereinbarung vom war vielmehr klar, auf welche konkreten Umgruppierungsmaßnahmen sich der für das Zustimmungsersetzungsverfahren vereinbarte Rechtsmittelverzicht bezieht.

37e) Die Beteiligten haben durch den Rechtsmittelverzicht nicht in unzulässiger Weise in die Rechte der umzugruppierenden Arbeitnehmer eingegriffen. Eine im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtlich als zutreffend festgestellte Eingruppierung ist für den Arbeitgeber insoweit verbindlich, als sich der betroffene Arbeitnehmer hierauf in einem individualrechtlichen Rechtsstreit berufen kann ( - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 77, 1; - 2 AZR 967/06 - Rn. 36, BAGE 127, 342). Daraus folgt aber kein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Einlegung eines Rechtsmittels in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.

38f) Die Unwirksamkeit des in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarten Rechtsmittelverzichts folgt schließlich, wie das Landesarbeitsgericht mit rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen festgestellt hat, trotz § 139 BGB nicht aus der Unwirksamkeit der in Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung getroffenen Regelung.

39aa) Nach § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Bei den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend wirkenden Betriebsvereinbarungen tritt die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wegen des Normencharakters allerdings nur dann ein, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt (vgl.  - Rn. 40 mwN, BAGE 125, 366). Für eine nur schuldrechtlich wirkende Regelungsabrede gilt dies nicht in gleicher Weise. Hier kommt es bei einem einheitlichen Geschäft auf den mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien an. Dessen Feststellung durch das Tatsachengericht ist - ähnlich wie die Auslegung atypischer Willenserklärungen - durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Grundsätze des § 139 BGB verkannt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat.

40bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine Gesamtnichtigkeit der in Nr. 4 der Regelungsvereinbarung enthaltenen Regelungen angenommen hat.

41(1) Allerdings ist die von den Betriebsparteien in Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung getroffene Regelung, wonach die Zustimmung des Betriebsrats für Umgruppierungen als verweigert gilt, wenn darüber innerhalb der nach Nr. 3 der Regelungsvereinbarung gesetzten Fristen keine Einigkeit erzielt werden kann, unwirksam. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können zwar in einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich erweitert werden. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die den Arbeitgeber zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, wenn der Betriebsrat einer Umgruppierung bis zum Fristablauf nicht zustimmt, überschreitet aber die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ( - Rn. 19, 24, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14; - 7 ABR 70/08 - Rn. 19).

42(2) Die Teilnichtigkeit der Regelung in Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung führt jedoch nicht zur Nichtigkeit sämtlicher in Nr. 4 der Regelungsvereinbarung vereinbarten Regelungen. Unter Berücksichtigung des rechtsbeschwerderechtlich beschränkten Überprüfungsmaßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Betriebsparteien hätten die Regelung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit von Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung vereinbart. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Regelungen in Nr. 4 Satz 2 und 3 der Regelungsvereinbarung behielten unabhängig von der Wirksamkeit der Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung ihren Sinn und wären auch in Kenntnis der Unwirksamkeit von Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung unverändert abgeschlossen worden, lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Es lag im Interesse der Beteiligten, alle im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Vergütungssystems erforderlich werdenden Zustimmungsersetzungsverfahren durch eine verfahrensökonomische Verfahrensweise einer alsbaldigen Erledigung zuzuführen. Diese Interessenlage besteht auch im Falle der Unwirksamkeit von Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung.

3. Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bestanden ist auch die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarte Rechtsmittelverzicht sei durch die Honorarvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom / nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Die Würdigung, dass die Erstreckung der Pauschalvergütung der Verfahrensbevollmächtigten auch auf eine zweite Instanz nach ihrem Erklärungswert keine Aufhebung des vereinbarten Rechtsmittelverzichts darstellte, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 500 Nr. 8
TAAAD-60883