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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3228/09 GE EFG 2011 S. 732 Nr. 8

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4

Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage

Leitsatz

Bei dem Grundstückserwerb einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Forderungsinhabers und (treugeberischen) Grundpfandrechtsgläubigers durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Betrag, hinsichtlich dessen die Muttergesellschaft nach § 114a ZVG als befriedigt gilt (Unterschiedsbetrag zu 7/10 des Verkehrswerts), bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer neben dem Meistgebot als zusätzliche Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 111 Nr. 2
EFG 2011 S. 732 Nr. 8
FAAAD-60866

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.12.2010 - 7 K 3228/09 GE

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