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FG Köln Urteil v. - 2 K 5679/04 EFG 2011 S. 835 Nr. 9

Gesetze: UStG § 18 Abs 9 Satz 5, UStDV §§ 59 ff, RL 86/560/EWG Art 4 Abs 1 und Abs 2, AO § 150 Abs 3 Satz 1, UStG § 18 Abs 9 Satz 3

Vorsteuervergütung:

Eigenhändige Unterschrift, Drittstaatenangehörige, Assoziierungsabkommen Türkei, Verhinderung

Leitsatz

1) Bei einer juristischen Person, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG geforderte "eigenhändige" Unterschrift leisten.

2) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des Vergütungsantrags des in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers ist auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO entbehrlich. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufenthalt im Ausland als Verhinderungsgrund i.S.v. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen wird, ist diese Rechtsprechung auf das Vorsteuervergütungsverfahren eines im Drittstaat ansässigen Unternehmers nicht übertragbar.

3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom (BGBl. II 1964, 509) nebst Zusatzprotokoll vom (BGBl. II 1972, 385).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 835 Nr. 9
YAAAD-60851

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FG Köln, Urteil v. 09.11.2010 - 2 K 5679/04

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