Steuerliches Verwertungsverbot im Inland aufgrund eines „Spezialitätenvorbehalts” Schweizer Behörden
Ort der Geschäftsleitung im Inland als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht einer spanischen Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung,
so sind gemäß § 72 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe
geknüpft hat, zu beachten. Entscheidend dafür, ob die von der Schweiz erlangten Beweismittel uneingeschränkt oder nur für
bestimmte Zwecke im Inland ausgewertet werden dürfen, ist somit, ob bzw. für welche Zwecke die Schweiz eine Verwertung der
Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen hat. Haben Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (sogenannter „Spezialitätsvorbehalt”),
so richtet sich die Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen
Auflagen.
2. Der Ort der Geschäftsleitung einer spanischen Kapitalgesellschaft (S. L.) liegt nach den maßgeblichen gesamten Umständen
im Inland, wenn u.a. das Tagesgeschäft (z. B. Geldzahlungsverkehr, Buchführung, Wareneinkauf usw.) von Deutschland aus betrieben
worden ist, sich die alleinige Geschäftsführerin fast durchgehend in Deutschland aufgehalten hat und es in Spanien z. B. kein
Personal und keinen Telefon- oder Faxanschluss gegeben hat.
3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland, schließt auch das DBA-Spanien eine Besteuerung
der Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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