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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 4206/08 U EFG 2011 S. 927 Nr. 10

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 10 Abs. 1 Satz 3, UStG § 14, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, BGB § 151 Satz 1, BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., BGB § 653 Abs. 1, BGB § 654, AO § 14, AO § 40, AO § 41 Abs. 1 Satz 1, StGB § 356

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern – Transfer und Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern

Leitsatz

  1. Spielervermittler können auch dann auf der Grundlage eines Maklervertrages durch die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an einen Bundesligaverein als Auftraggeber und Leistungsempfänger erbringen, wenn diese Vermittlungsleistung bereits Gegenstand der zwischen den Spielervermittlern und den Berufsfußballspielern geschlossenen Managementverträge ist.

  2. Eine evt. treuwidrige Doppeltätigkeit ist steuerrechtlich unerheblich.

  3. Der Vermittlungsmaklervertrag ist formfrei und kann ausdrücklich oder konkludent im Rahmen der mündlichen Kontaktaufnahme ohne ausdrückliche Vereinbarung des Vergütungsanspruchs abgeschlossen werden.

  4. Ein nicht als lizenzierter Spielervermittler tätiger selbständiger Handelsvertreter kann die seinen Sohn betreffende, für sich genommen nicht nachhaltige Spielervermittlungsleistung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 927 Nr. 10
WAAAD-60830

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2010 - 1 K 4206/08 U

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