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StuB 3/2011 S. 119

Fortbestand der GbR als Liquidationsgesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters

Wird eine GbR nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst, besteht sie als Liquidationsgesellschaft und insofern als identische Wirkungseinheit mit Gesellschaftsvermögen und Rechtsfähigkeit fort. Anstelle des verstorbenen Gesellschafters wird dessen Erbe oder Rechtsnachfolger Mitglied der Liquidationsgesellschaft und kann im Wege der Berichtigung des falsch gewordenen Grundbuchs als Gesellschafter eingetragen werden. Im Streitfall enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeregelung für den Fall, dass einer der drei Gesellschafter verstirbt. Das Grundbuchamt hatte es abgelehnt, die von allen verbliebenen Gesellschaftern bewilligte und beantragte Fortsetzung der Gesellschaft einzutragen. Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg ().

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