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NWB Nr. 6 vom Seite 427

Sanierungsklausel ist nicht mit EU-Beihilferegeln vereinbar

[i]Sanierungsklausel ist als staatliche Beihilfe anzusehenDie sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, stellt nach Ansicht der EU-Kommission eine staatliche Beihilfe dar; sie ist nicht mit den EU-Beihilferegeln vereinbar (vgl. EU-Kommission, Pressemitteilung v. , IP/11/65).

[i]Klausel ist seit Eröffnung des Prüfverfahrens nicht mehr anzuwendenDurch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. ist § 8c KStG um eine sog. „Sanierungsklausel” (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. zeitlich unbefristet. Im Februar 2010 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur sog. Sanierungsklausel. Mit Schreiben v. (BStBl 2010 I S. 488) wies das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anwenden wird (Dörr, Gast-Editorial in NWB 19/2010 S. 1481; Cloer/Vogel, IWB 12/2010 S. 439).

[i]Verlustvortrag auch bei Wechsel der Eigentümerstruktur eines UnternehmensDie sog. „Sanierungsklausel” ermöglicht es Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahre zu verrechnen; ein Vorg...

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