Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; mittelbare finanzielle Eingliederung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 22. April und ( und ) seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn
zwischen zwei Schwestergesellschaften ein Beherrschungsvertrag besteht,
zugunsten einer Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen oder
nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft verfügt.
In dem anhängigen Revisionsverfahren XI R 43/08 hat der BFH zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn die Gesellschaftsanteile zweier Kapitalgesellschaften im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden und das Über- Unterordnungsverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag sichergestellt ist.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Entscheidung über die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung bis zum Urteil des BFH im Verfahren XI R 43/08 zurück. Ich bitte deshalb, die derzeit geltende Verwaltungsanweisung – insbesondere Abschnitt 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE – bis auf Weiteres anzuwenden.
Oberfinanzdirektion
Niedersachsen v. - S
7105 - 94 - St
171
Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 524 Nr. 11
GmbHR 2011 S. 448 Nr. 8
UR 2011 S. 477 Nr. 12
MAAAD-60654