Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0361.1.1-6/1 St42

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bei unbekannten Erben

Eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO von Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens zwei Personen an den Einkünften beteiligt sind und die Einkünften diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids sind die Beteiligten und nicht die Gesellschaft/Gemeinschaft (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.5.1).

Sind nach Eintritt des Erbfalls die Gesamtrechtsnachfolger noch unbekannt, wird das Nachlassgericht regelmäßig einen Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB) bestellen. Dieser ist gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben. Werden mit Wirtschaftsgütern des Nachlasses Einkünfte erzielt, ist eine steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte erst dann möglich, wenn die Gesamtrechtsnachfolger feststehen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung kommt somit erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Erben als Gesamtrechtsnachfolger vorhanden sind.

Die Durchführung der Feststellung ist, nach Ermittlung der Gesamtrechtsnachfolger, im Rahmen der Feststellungsverjährungsfrist durchzuführen. Der Ablaufhemmungstatbestand des § 171 Abs. 12 AO kommt nicht zum Tragen, da sich die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nicht gegen den Nachlass, sondern unmittelbar gegen die Erben richtet.

Einnahmen, die bis zum Todeszeitpunkt angefallen sind, sind nicht den (unbekannten) Erben, sondern dem Erblasser zuzurechnen. Die entsprechenden Steuerbescheide sind im Fall der unbekannten Erben bei angeordneter Nachlasspflegschaft an den Nachlasspfleger zu adressieren und bekannt zu geben. Dabei ist anzugeben, dass der Bescheid aufgrund seiner gerichtlichen Bestellung zum Pfleger des Nachlasses an ihn gerichtet wird.

Zur Erteilung von Steuerbescheiden wenn ein Bundesland Gesamtsrechtsnachfolger geworden ist (§§ 1922, 1936 BGB), vgl. Karte 1 zu § 156 AO.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0361.1.1-6/1 St42

Fundstelle(n):
AO-Kartei BayfLSt § 180 AO Karte 3 - Nr. 22/2010 -
CAAAD-60653