BFH Beschluss v. - IX E 8/10

Streitwert bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage; Zurückweisung der Erinnerung

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 66, EigZulG

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.

2 Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des GerichtskostengesetzesGKG—). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den , BFH/NV 2008, 1516, m.w.N.). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

3 Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt —FA—) aufzuheben, mit dem das FA die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert —wie geschehen— mit achtmal 3.640 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 €) anzusetzen.

4 2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu , BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).

5 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 449 Nr. 3
IAAAD-60638