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KSR Nr. 2 vom Seite 3

Außergewöhnliche Belastungen I

BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten

Frank Schindler

Für den Abzug von bestimmten Aufwendungen nach § 33 EStG verlangte der BFH bisher, dass die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vorher eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurden. Mit zwei neuen Urteilen hat der BFH dieses formalisierte Nachweiserfordernis jetzt aufgegeben.

Außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) abgezogen wird. Die außergewöhnliche Belastung soll den Fällen Rechnung tragen, in denen das durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG abgebildete Existenzminimum durch außergewöhnliche Umstände im Bereich der privaten Lebensführung höher liegt als im Normalfall. Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen sich der Steue...

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