BAG Beschluss v. - 1 ABR 71/09

Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

Leitsatz

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft für den Fall angedroht und verhängt werden, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Gesetze: § 85 Abs 1 ArbGG, § 890 Abs 1 ZPO, § 23 Abs 3 BetrVG, § 77 Abs 1 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Darmstadt Az: 5 BV 7/07 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 5/9 TaBV 239/07 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Arbeitgeberin zur Durchsetzung einer vom Betriebsrat erlangten gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft angedroht werden kann.

Bei der Arbeitgeberin gilt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die bestimmt, dass die Arbeitnehmer ihre Anwesenheitszeiten an den im Betrieb aufgestellten Terminals zu erfassen haben. Nachdem zwischen den Beteiligten Streit darüber entstanden war, ob auch Mitarbeiter mit einem erheblichen Anteil reisender Tätigkeit an der Zeiterfassung teilnehmen müssen, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er hat beantragt,

3Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

4Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anträgen stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Androhung der Ordnungshaft wendet.

5B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

6I. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur zu prüfen, ob die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts erfolgte Androhung von Ordnungshaft zu Recht erfolgt ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig und damit einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung entzogen.

II. Die Androhung von Ordnungshaft ist zu Unrecht erfolgt. Zwar sieht der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbare § 890 Abs. 1 ZPO vor, dass für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft verhängt werden kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch nach der in § 85 Abs.1 Satz 3 ArbGG enthaltenen Maßgabe als Sanktion gegenüber einem grob betriebsverfassungswidrigen Verhalten eines Arbeitgebers (§ 23 Abs. 3 BetrVG) von Gesetzes wegen aus. Diese spezialgesetzliche Beschränkung von Zwangsmaßnahmen ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch bei der Durchsetzung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats zu beachten, der im Gegensatz zu dem auf § 23 Abs. 3 BetrVG beruhenden Unterlassungsanspruch nicht einmal einen groben Pflichtenverstoß des Arbeitgebers verlangt (vgl.  - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364). Da die Zwangsmaßnahmen bei einer „einfachen“ Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nicht weitgehender sein können als bei einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ist die für § 23 Abs. 3 BetrVG geltende Beschränkung auch beim allgemeinen Unterlassungsanspruch zu beachten ( - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252; - 1 ABR 47/06 - Rn. 24, BAGE 122, 127). Für den aus dem Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG folgenden Unterlassungsanspruch gilt nichts anderes.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2563 Nr. 42
BB 2011 S. 244 Nr. 4
BB 2011 S. 640 Nr. 10
DStR 2011 S. 867 Nr. 18
NJW 2011 S. 8 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3441
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2011 S. 160
ZIP 2011 S. 140 Nr. 3
QAAAD-60495