1) Aufwendungen eines nebenberuflichen Lehrbuchautors für die Fertigung von Publikationen an Urlaubsorten im südlichen Ausland
sind auch dann nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar, wenn diesem aufgrund einer
Körperbehinderung ein Tätigwerden in trockenen und warmen Gefilden ärztlich angeraten wurde.
2) Mehraufwendungen aufgrund der Begleitung durch die Ehefrau auf diesen Auslandsreisen sind auch dann nicht als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist.
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