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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2099/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Zu den Voraussetzungen des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt dann nicht vor, wenn die Finanzbehörde mittels von ihr bereit gestellter elektronischer Steuerprogramme (Elster-Formular 2006/2007) Eingabearbeiten auf den Steuerpflichtigen verlagert und diesem bei der Erfassung der Steuererklärungsdaten ein Eingabefehler unterläuft, der sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht aufgedrängt hat und der die Finanzbehörde wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO zur Berichtigung berechtigt hätte

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 342 Nr. 6
DStR 2011 S. 11 Nr. 27
DStRE 2011 S. 1088 Nr. 17
KÖSDI 2011 S. 17466 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2011 S. 422
PAAAD-60465

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.12.2010 - 5 K 2099/09

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