Keine Bindungswirkung einer bei der Körperschaft besteuerten vGA
für die Einkommensteuer des Gesellschafters und umgekehrt
vGA
bei Grundstücksverkauf durch den Gesellschafter an eine GmbH und Erstattung der
vom Gesellschafter bei der eigenen Anschaffung des Grundstücks getragenen
Nebenkosten wie Maklercourtage und Grunderwerbsteuer
keine
Einkunftserzielungsabsicht bei Unschlüssigkeit über die Verwendung des
Grundstücks und Verkauf ohne Gewinnerzielungsabsicht an die eigene GmbH
Leitsatz
1. Körperschaftsteuerbescheide, in
denen vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG besteuert werden, haben zwar keinen
Grundlagencharakter für die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG und
umgekehrt; die Finanzverwaltung als entscheidende Behörde (oder auch ein FG)
kann gleichwohl nicht, ohne sich mit sich selbst in Widerspruch zu setzen, ein
und denselben Lebenssachverhalt z. B. bei der Körperschaftsteuer als
gesellschaftsvertraglich und bei der Einkommensteuer als arbeitsvertraglich
veranlasst ansehen.
2. Hat eine Bruchteilsgemeinschaft
ein unbebautes, zur Bebauung mit Wohneigentum bestimmtes Grundstück erworben,
hat einer der Miteigentümer später auch die anderen Miteigentumsanteile von den
übrigen Bruchteilseigentümern erworben und als Alleingesellschafter einer
Bauträger-GmbH dieser das Grundstück zusammen mit den zur Bebauung
erforderlichen Planungs- und Genehmigungsunterlagen verkauft, so liegt eine vGA
vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter Nebenkosten wie Maklercourtage und
Grunderwerbsteuer erstattet, die der Gesellschafter beim vorangegangenen
eigenen Erwerb des Grundstücks bezahlt hatte.
3. Es spricht gegen eine
Einkunftserzielungsabsicht des Gesellschafters im Zusammenhang mit dem
unbebauten Grundstück und damit auch gegen das Unterhalten eines
diesbezüglichen Gewerbebetriebs, wenn er unschlüssig war, was er mit dem
Grundstück anfangen sollte, und er es deswegen ohne Gewinnerzielungsabsicht an
die GmbH verkauft hat.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1251 Nr. 20 EFG 2011 S. 625 Nr. 7 BAAAD-60461
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FG des Saarlandes, Urteil v. 07.12.2010 - 1 K 1417/07
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