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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 454/05

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes

Leitsatz

Eine mit den Gewerken Kraftfahrzeugmechaniker und Landmaschinentechniker in die Handwerksrolle eingetragene GmbH, die überwiegend Kraftfahrzeuge ankauft, um diese teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen und lediglich die in Würfel gepresste Rohkarosse nicht verkäuflicher KfZ an das Stahlwerk nach Entfernung der noch verwendbaren Teile (Verkauf und Reparatur) sowie Absaugung der gefährlichen Flüssigkeiten verkauft, hat kein Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG, wenn damit hauptsächlich Handel und weder ein Handwerk noch ein verarbeitendes Gewerbe betrieben wird und die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich der Ausführung der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeiten dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-60453

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 01.10.2009 - 1 K 454/05

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