Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige
Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters
Dreimonatsfrist
für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auswärtstätigkeit
Leitsatz
1. Ein Seenotrettungskreuzer ist kein
Tätigkeitsmittelpunkt und keine regelmäßige Arbeitsstätte
eines auf diesem Schiff eingesetzten Rettungssanitäters. Die
Tätigkeit auf dem Schiff stellt sich als vorübergehende
Tätigkeit auf einem (Wasser-)Fahrzeug dar.
2. Die typisierende Dreimonatsfrist
des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG gilt für alle Formen der
Auswärtstätigkeit. Es liegen keine hinreichenden Gründe
dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten
Ausnahmen zuzulassen.
3. Ist der Rettungssanitäter
regelmäßig auf demselben Schiff eingesetzt, wobei sich
zweiwöchige Phasen von Dienst auf dem Schiff und zweiwöchige
Heimataufenthalte abwechseln, führen die zweiwöchigen Freizeitphasen
nicht zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-60452
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.07.2009 - 3 K 46/09
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