BGH Beschluss v. - IX ZB 36/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Landshut, 32 T 107/10 vom AG Landshut, IN 847/09 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, aaO Rn. 10; Beschl. v. - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuldners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Einwendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteiligen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen ist. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom auch in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, wie seine ausdrückliche Bezugnahme im angegriffenen Beschluss zeigt.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAD-60193