BGH Beschluss v. - IX ZB 21/09

Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans

Gesetze: § 231 Abs 1 Nr 2 InsO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 23 T 582/08 Beschlussvorgehend AG Bielefeld Az: 43 IN 1320/03

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (, WM 2006, 59, 60; v. - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. - IX ZB 160/07, juris Rn. 8).

3Die Begründung des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der anzustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 204) und wird in dieser Form auch von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 231 InsO Rn. 18; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten.

4Auf Weiteres kommt es danach nicht an.

Kayser                                 Gehrlein                                 Vill

                    Fischer                                    Grupp

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZIP 2011 S. 340 Nr. 7
EAAAD-60178