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FG München Urteil v. - 4 K 1790/10

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 5, HGB § 242 Abs. 1 S. 1, HGB § 247 Abs. 1

Kein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen bei Schenkung des variablen Kapitalkontos eines Kommanditisten an Nichtgesellschafter

Leitsatz

1. Eigenkapital einer Kommanditgesellschaft i. S. d. Handels- und Gesellschaftsrechts liegt nur dann vor, wenn der Posten für Verluste der Gesellschaft voll haftet, im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden darf und bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist.

2. Die Schenkung eines danach (LS. 1) als Forderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft zu qualifizierenden variablen Kapitalkontos an nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte ist keine Schenkung von Betriebsvermögen, für die der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UVR 2011 S. 136 Nr. 5
BAAAD-60046

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FG München, Urteil v. 22.11.2010 - 4 K 1790/10

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