Langjährige Finanzierungsdauer eines im Umlaufvermögen geführten Immobilienprojekts begründet keine Dauerschuld nach § 8 Nr.
1 GewStG
Leitsatz
1. Ein objektgebundener Kredit des laufenden Geschäftsverkehrs, der nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dient,
ist auch bei einer zehnjährigen Laufzeit nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG den Dauerschulden zuzurechnen.
2. Von einem objektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden des § 8 Nr. 1 GewStG zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen
werden, wenn er nach den Vertragsbestimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen
ist und auch tatsächlich getilgt wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Immobilien-Projektgesellschaft auf einem von ihr erworbenen
Grundstück ein Seniorenpflegeheim errichtet und die Veräußerung nach Fertigstellung an einen Dritten erfolgt, der das Finanzierungsdarlehen
nicht übernehmen kann, die Rückzahlung des Darlehens jedoch aus der langjährig gestundeten Kaufpreisforderung erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1146 Nr. 18 EFG 2011 S. 726 Nr. 8 KÖSDI 2011 S. 17496 Nr. 7 DAAAD-60041
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.07.2010 - 3 K 173/07
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