Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, AO § 41 Abs. 1, AO § 41 Abs. 2
Zinsvereinbarung als Scheingeschäft bei Verkauf von Beteiligungen durch eine Stadt an ihre Tochter-GmbH und Umwandlung der
Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
1. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung
maßgebend. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäftes einig
sind.
2. Hat eine Kommune einer 100%igen Tochter-GmbH Beteiligungen verkauft und den Kaufpreis in ein verzinsliches Darlehen an
die GmbH umgewandelt, das erst in unbestimmter Zeit, frühestens aber nach fünf Jahren zurückgefordert werden konnte, und ist
die GmbH auch nicht zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Bedienung von Zinsverbindlichkeiten in der Lage gewesen,
so handelt es sich bei der zwischen der GmbH und der Kommune vereinbarten Verzinsung um ein Scheingeschäft, so dass die im
Jahresabschluss der GmbH ergebnismindernd eingebuchte Zinsrückstellung das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern
darf, wenn sich aus der Gesamtschau der Indizien, d. h. dem Inhalt des Darlehensvertrages, der vor Abschluss des Darlehensvertrages
geführten Korrespondenz und dem tatsächlichen Verhalten der GmbH und ihrer Gesellschafterin nach Abschluss des Vertrages ergibt,
dass die Vertragsparteien tatsächlich kein verzinsliches Darlehen vereinbaren wollten, sondern eher eine Stundung des Kaufpreises
oder eine Sacheinlage der Beteiligungen (im Streitfall: u. a.unterlassene vertragsgemäße Durchführung des Darlehensvertrags,
Vereinbarung eines Forderungsverzichts mit Besserungsschein bereits kurz nach Abschluss des Darlehensvertrags, freie Einflussmöglichkeit
der Stadt auf die Bedienung des Darlehens).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-60033
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.10.2009 - 2 K 1808/08
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