Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 55/2010 G 1400 - St 157(02/2007)

Gewerbesteuerliche Beurteilung der sog. „Treuhandmodelle”

Auswirkungen des BStBl 2010 II S. 751)

Entgegen der Auffassung der Verwaltung hat der BStBl 2010 II, 751) entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen (sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft”).

Voraussetzung für die Begründung der persönlichen Steuerpflicht einer Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist nach Auffassung des BFH das Vorliegen eines mitunternehmerisch geführten Gewerbebetriebes. Die Beurteilung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, richtet sich nach ertragsteuerlichen Kriterien. Eine Mitunternehmerschaft ist demnach dann anzunehmen, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht nur durch einen Gesellschafter alleine, sondern zusammen mit anderen Mitunternehmern in gesellschaftlicher Verbundenheit ausgeübt wird. Somit ist nicht die Personengesellschaft selbst als Unternehmerin des Betriebes anzusehen, sondern vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Ergäbe sich nämlich die Steuerschuldnerschaft bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG, so hätte es grundsätzlich keiner besonderen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG bedurft. Anders als bislang ab 2004 von der Finanzverwaltung angenommen, reicht die zivilrechtliche Wirksamkeit vertraglicher Beziehungen (hier: zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder) nicht aus, die persönliche Steuerschuldnerschaft einer Gesellschaft zu begründen.

In dem Urteilsfall hatte der BFH das sog. „Treuhandmodell” zu beurteilen. Dieses liegt immer dann vor, wenn an einer gewerblich tätigen (GmbH&Co) KG eine AG, GmbH oder GmbH&Co.KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin und eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden, als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beteiligungs-GmbH (Treuhänderin) muss darüber hinaus ihren Kommanditanteil treuhänderisch für die Muttergesellschaft (Treugeberin) halten.

Einkommensteuerlich bewirkt das Treuhandmodell, dass der Komplementärin (Treugeberin) neben dem eigenen originären Komplementäranteil an der GmbH&Co.KG auch die mit dem Kommanditanteil der Kommanditistin (Treuhänderin) verbundenen Anteile am Gesamthandsvermögen zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermittelt in diesem Fall der Treuhandanteil (Kommanditanteil) dem Treuhänder (Kommanditistin) keine Mitunternehmerstellung (vgl. BFH/NV 2005, 1994). Sämtliche Geschäftsvorfälle wirken sich somit auf Ebene der Treugeberin aus, die wie ein Einzelunternehmer zu behandeln ist (sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft”). Die Treuhand KG ist somit Betriebsstätte der Muttergesellschaft.

Sofern die Verwaltung bisher von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, hält sie daran nicht mehr fest. Das Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Davon ist allerdings folgender Sachverhalt zu unterscheiden:

Nimmt die Komplementär-GmbH (Treuhänderin) die Rechte aus dem Komplementäranteil treuhänderisch für den Kommanditisten (Treugeber) wahr, so ist ein mitunternehmerisch geführter Betrieb einer Personengesellschaft anzunehmen. Ertragsteuerlich ist diese Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft zu würdigen und somit gewerbesteuerlich Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Ausschlaggebend für diese Würdigung ist dabei, dass auch eine Treuhandabrede die Mitunternehmerstellung der Komplementärin nicht ausschließen kann (§ 170 HGB – Vertretung und Haftung – ).

Die Kurzinformation zur Einkommensteuer Nr. 12/2004 vom wurde aufgehoben.

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LAAAD-59896