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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 94/10

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 10, StromStV § 12 Abs. 1, StromStV § 18, AO § 227

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

Leitsatz

Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei der Biogasanlage handelt es sich nicht um eine Anlage i.S.v. § 12 Abs. 1 StomStV.

Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden.

Fundstelle(n):
FAAAD-59632

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2010 - 4 K 94/10

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