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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 312/09

Gesetze: KStG § 14, KStG § 16, KStG § 17, GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2

Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft

Leitsatz

Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist.

Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1205 Nr. 19
DStRE 2011 S. 1550 Nr. 24
GmbHR 2011 S. 329 Nr. 6
LAAAD-59630

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.10.2010 - 2 K 312/09

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