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Finanzgericht Hamburg  v. - 2 K 155/09 EFG 2011 S. 781 Nr. 9

Gesetze: EStG § 5 a i. d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 EStG § 52 Abs. 16 i. d. Fassung d. StEntlG 1999/2000/2002

Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 5 a Abs. 4 EStG

Leitsatz

Für den sich aus der erstmaligen Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zur Bewertung von Verbindlichkeiten ergebenden Gewinn konnte nach § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine Wertaufholungsrücklage gebildet werden, die in Höhe von neun Zehnteln in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Optiert der Steuerpflichtige vor Ablauf dieses Zeitraumes zur Gewinnermittlung nach der Tonnage, kann die Wertaufholungsrücklage nicht im Rahmen der Feststellung des Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auflösung der Rücklage. Hierbei handelt es sich um eine rechtspolitische Unvollständigkeit und nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 4 Nr. 1
EFG 2011 S. 781 Nr. 9
Ubg 2012 S. 122 Nr. 2
QAAAD-59624

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Finanzgericht Hamburg v. 15.11.2010 - 2 K 155/09

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