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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 153/10 EFG 2011 S. 738 Nr. 8

Gesetze: GrEStG § 5 Abs. 2GrEStG § 5 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.§§ 138 ff. BewG

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 738 Nr. 8
WAAAD-59622

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.11.2010 - 3 V 153/10

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