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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 2182/06 B EFG 2011 S. 581 Nr. 6

Gesetze: UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 6, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Wertpapiererlösen

Leitsatz

1. Durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG setzen voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem endgültigen Zahlungsempfänger bestehen.

2. Aus Sinn und Zweck des Mehrwertsteuersystems ergibt sich, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Erlösen für Wertpapiere stehen, nur dann zum Abzug berechtigen, wenn das gehandelte Kapital für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingesetzt worden ist, wenn also hinter den Wertpapiergeschäften eine weitere wirtschaftliche (umsatzsteuerbare) Tätigkeit steht, der die Transaktionen dienen können.

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 387 Nr. 10
EFG 2011 S. 581 Nr. 6
ZIP 2011 S. 1149 Nr. 24
LAAAD-59617

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B

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