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FG München Urteil v. - 14 K 3114/08

Gesetze: AO § 69, AO § 34

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz

1. Ein Mitverschulden zählt nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 69 AO; deswegen kann auch kein Mitverschulden des FA hinsichtlich des Entstehens der gegen die GmbH festgesetzten Umsatzsteuer sowie der getätigten Auszahlungen unter anderem an den früheren Steuerberater der Firma geltend gemacht werden. Vielmehr räumen die Steuergesetze den Finanzbehörden lediglich Befugnisse, nicht aber Pflichten ein (, BFH/NV 1998, 4).

2. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH ändern weder etwas an den steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. Vielmehr ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.

3. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-59601

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 22.02.2010 - 14 K 3114/08

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