1. Ein Mitverschulden zählt nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 69 AO; deswegen kann auch kein Mitverschulden des FA hinsichtlich
des Entstehens der gegen die GmbH festgesetzten Umsatzsteuer sowie der getätigten Auszahlungen unter anderem an den früheren
Steuerberater der Firma geltend gemacht werden. Vielmehr räumen die Steuergesetze den Finanzbehörden lediglich Befugnisse,
nicht aber Pflichten ein (, BFH/NV 1998, 4).
2. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH ändern weder etwas an den steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers,
noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. Vielmehr ergibt sich die Haftung schon aus der
nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden
kann und ob sie ausgeübt werden soll.
3. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte
ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der
Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer
zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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