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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2138/08 K EFG 2011 S. 482 Nr. 5

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 Abs. 5 Satz 1AO § 15AO § 68 Nr. 1bSGB VIII § 4 Abs. 2SGB VIII § 22SGB VIII § 24 GTK NW § 1 § 2 Abs. 1 GTK NW § 10 GTK NW § 18 Abs. 4 RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

  1. Kommunale Kindergärten dienen ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt und stehen nicht in marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu dem Angebot der freien Träger, so dass eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art ausscheidet.

  2. Es fehlt auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit, da diese Einrichtungen vorrangig der Schließung der durch das Angebot der freien Träger nicht gedeckten Bedarfslücken und nicht der Erzielung von Einnahmen dienen.

  3. Auf die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeit kommt es nicht an, weil eine ausschließlich auf die formalrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung abstellende Betrachtungsweise dem Ertragsteuerrecht fremd ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 94 Nr. 2
EFG 2011 S. 482 Nr. 5
KÖSDI 2011 S. 17463 Nr. 6
NAAAD-59356

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.11.2010 - 6 K 2138/08 K

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