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BFH 8.9.2010 I R 90/09, NWB 2/2011 S. 99

Einkommensteuer | Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Nach dem ist eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.

Anmerkung:

Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds gilt dasselbe wie für unmittelbar erzielte Kapitalerträge. Im Streitfall geht es um steuerbare thesaurierte Erträge eines ausländischen Investmentfonds, die fortlaufend als ausschüttungsgleiche Erträge zu besteuern gewesen wären. Diese Besteuerung ist in der Vergangenheit in den Jahren vor 2004 nur teilweise erfolgt und konnte zum Teil wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden. Der Kläger hat die Anteile im Jahr 2004 veräußert; aus diesem Anlass ...

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