Lexikon Gesundheitsmanagement
1. Aufl. 2011
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Wahlleistungen
Wahlleistungen sind besondere ärztliche Leistungen vor allem durch leitende Krankenhausärzte (z. B. Chefärzte) sowie nicht-ärztliche Krankenhausleistungen, insbesondere höherwertige Unterbringung (z. B. im Ein- oder Zweibettzimmer) gemäß § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Sie umfassen also keine (im Vergleich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen) zusätzlichen medizinischen Angebote. Die ▶ Patienten schließen hierzu mit dem ▶ Krankenhaus gesonderte Verträge (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Es gilt das ▶ Kostenerstattungsprinzip, d. h. der Patient zahlt den Rechnungsbetrag direkt an das Krankenhaus und kann dies von seiner ▶ privaten Krankenversicherung erstatten lassen, soweit entsprechender (freiwilliger) Versicherungsschutz vorliegt.
Die Krankenhäuser sind nicht völlig frei in der Festsetzung des Entgeltes für Wahlleistungen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die ▶ Deutsche Krankenhausgesellschaft haben für die Unterkunfts-Wahlleistung gemeinsame Empfehlungen (auch zu Preisen für Komfortelemente der Unterbringung) erarbeitet, an die sich die meisten Krankenhäuser in Deutschland halten.