Lexikon Gesundheitsmanagement
1. Aufl. 2011
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N
Nachsorge
Eine Form der tertiären ▶ Prävention
Nebenwirkungen
▶ Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
Nichtmedizinische Heilberufe
▶ Gesundheitsfachberufe
Niederlassungsfreiheit
Voraussetzung für eine Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist die Eintragung in das (Zahn)arztregister. Die Voraussetzungen für die Eintragung ergeben sich für Ärzte aus § 95a SGB V und für Zahnärzte aus § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB V, in denen die jeweiligen Ausbildungs- bzw. Vorbereitungszeiten vorgegeben sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Zulassung.
Einschränkungen erfährt dieser Rechtsanspruch durch mögliche Zulassungsbeschränkungen aufgrund der Bedarfsplanung. Gemäß § 99 SGB V stellen ▶ K(Z)Ven und ▶ gesetzliche Krankenkassen gemeinsam den Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auf. Bei festgestellter Über- oder Unterversorgung in den entsprechenden Planungsgebieten hat die Selbstverwaltung Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass eine gleichmäßige Versorgung sichergestellt wird. Das kann im Einzelfall die Sperrung eines Planungsgebietes bedeuten. Diese Art der Zulassungsbeschränkung gilt ausschl...