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NWB direkt Nr. 2 vom Seite 44

BFH qualifiziert Umtausch von Zahlungsmitteln als sonstige Leistung

Ronny Langer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-58950Der BFH hatte mit seinem Urteil v. - XI R 6/09 NWB RAAAD-52762 über die Leistungen der Wechselstuben an Flughäfen zu entscheiden. Vordergründig ging es wieder einmal um die Frage, ob die geführten Nachweise ausreichend sind. Die zu beurteilende Kernfrage war allerdings, ob die Wechselstuben Lieferungen von Bargeld oder sonstige Leistungen erbracht haben, weil es sich danach richtet, welche Nachweise überhaupt zu führen sind.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter NWB 2/2011 S. 122.

Die Entscheidung

[i]Qualifizierung als Lieferung oder als sonstige Leistung ist entscheidend für erforderliche NachweisführungDer BFH kam in dem Besprechungsurteil zu dem Ergebnis, dass die Leistungen der Wechselstuben als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind. Er argumentierte damit, dass nicht die Übertragung der Verfügungsmacht an den Geldscheinen und Münzen im Vordergrund stand. Vielmehr bestand der wirtschaftliche Gehalt der Leistung darin, es den Kunden zu ermöglichen, ihre wirtschaftliche Kaufkraft, die durch das Bargeld der jeweiligen Währung repräsentiert wird, in eine andere Währung zu transferieren.

Dieses Ergebnis war für die die Wechselstuben betreibende Steuerpflichtige vorteilhaft. Die sonstige Leistung ist zwar ebenso wie die Lieferung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei. Der V...

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