OFD Niedersachsen - S 4521 - 239 - St 262

Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zugeteilte Zahlungsansprüche

Die nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zugeteilten Zahlungsansprüche unterliegen als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter nicht der Grunderwerbsteuer.

Der/Die Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungansprüche veräußert wurden. Angaben hierzu enthält die Zentrale InVeKoS-Datenbank, zu der jedoch lediglich Erwerber/in und Veräußerer/in der übertragenen Zahlungsansprüche Zugang haben. Die darin gespeicherte „Meldungsübersicht Kaufvorgang„ enthält den entsprechenden Erwerbsvorgang, die “Meldungsübersicht Verkaufsvorgänge„ den Veräußerungsvorgang. Die „Übersicht Zahlungsanspruchs-Konto“ des Erwerbers/der Erwerberin reicht als Nachweis nicht aus, da aus dieser Übersicht unter Umständen nicht hervorgeht, ob die Zahlungsansprüche tatsächlich übertragen worden sind oder aber dem Erwerber/der Erwerberin als vormaligem Pächter/vormaliger Pächterin der Flächen bereits von vornherein zugewiesen worden waren.

Der Wert des jeweiligen Zahlungsanspruchs als handelbares Wirtschaftsgut ist den Schwankungen des Marktes unterworfen. Die Kaufpreise liegen derzeit zwischen dem Ein- und Zweifachen des jährlichen Nennbetrages. Ein Wertansatz der Zahlungsansprüche in diesem Rahmen ist demnach nicht zu beanstanden.

Beispiel:

Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA), wobei der Ansatz mit dem 1,5-fachen des Nennwerts erfolgt.


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Anzahl
Wert in EUR/ZA
Art
 
1,75
290,00 EUR
S
(ZA Stilllegung)
2,00
440,00 EUR
N
(ZA Normal)

Berechnung des Wertansatzes


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1,75 × 290,00 EUR/ZA =
507,50 EUR
 
2,00 × 440,00 EUR/ZA =
880,00 EUR
 
 
1.387,50 EUR
× 1,5 = 2.081,25 EUR

Sollte der im Grundstückskaufvertrag zugrunde gelegte Wertansatz für die nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zugeteilten Zahlungsansprüche insgesamt um mehr als 1.000,00 EUR über dem Zweifachen des jährlichen Nennbetrages des Zahlungsanspruches liegen, so ist jeweils eine Kontrollmitteilung (Einzelsteuern_OFD/GrESt_KM_fuer_ESt_ZA) für das zuständige Veranlagungsfinanzamt des Erwerbers/der Erwerber(in) und des/der Veräußerer(s)/der Veräußerin zu fertigen.

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen unterliegt der Umsatzsteuer (allgemeine Vorschriften des UStG; Regelsteuersatz). Eine Kopie des Grundstückskaufvertrags ist als Kontrollmitteilung für die Anmeldesteuerstelle (AMS) des Wohnsitzfinanzamts des Veräußerers/der Veräußerin zu fertigen.

Das bisherige Karteiblatt (Kontrollnummer 448) ist auszusondern.

OFD Niedersachsen v. - S 4521 - 239 - St 262

Fundstelle(n):
GrESt-Kartei NI § 9 GrEStG Karte 1 - 468 -
QAAAD-59102