BGH Beschluss v. - IX ZB 69/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Cuxhaven, 12 IN 86/02 vom LG Stade, 7 T 195/08 vom

Gründe

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im Beschluss vom zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversicherungen, bezogen auf den , in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom , bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthalten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versicherung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis . Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Fundstelle(n):
PAAAD-59056