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BFH 28.04.2010 III R 44/08, NWB 1/2011 S. 12

Einkommensteuer | Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Anspruch auf Erstattung des Kindergelds wegen der für einzelne Kinder erbrachten Jugendhilfeleistungen entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergelds nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird. (2) Bei der Aufteilung des Kindergelds ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich für die Ermittlung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht.

Anmerkung:

Für den Steuerpf...

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