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NWB Nr. 1 vom Seite 18

Steuer-Identifikationsnummer auch für Freistellungsaufträge erforderlich

[i]Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 GültigkeitAb dem neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern sind nur wirksam, wenn sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen. Damit sollen die Finanzämter leichter kontrollieren können, ob Anleger mit mehreren Bankverbindungen insgesamt mehr als den Höchstbetrag des Sparer-Pauschbetrags in Anspruch nehmen.

[i]Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer nur beim BZStDie persönliche Steuer-Identifikationsnummer wurde in 2008 jedem Bürger durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die Identifikationsnummer – lebenslang – auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit. Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr bekannt. Die Nummer kann aus Datenschutzgründen allerdings nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom BZSt mitgeteilt werden. Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt: [i]Erforderliche Daten ...

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